Pflegegrad 2 - erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Pflegegrad 2 – erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Der Pflegegrad 2 steht für eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Lest hier, was das bedeutet und welche Betreuungs- und Entlastungsleistungen, Hilfsmittel sowie Wohnraumanpassungsleistungen Pflegebedürftigen zustehen.


Pflegegrad 2 – erheblich Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Wie viele Punkte für Pflegegrad 2?

Für die Einstufung in Pflegegrad 2, werden bei der pflegebedürftigen Person für die eingeschränkte Selbstständigkeit 27 bis unter 47,5 Punkte festgestellt.

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Was bedeutet erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit?

1. Mobilität

Die betroffene Person benötigt regelmäßig Hilfe beim Fortbewegen in der Wohnung (Türschwellen, Stufen etc.) und beim Zu-Bett-Gehen und Aufstehen. Außerdem müssen ihr meist durch eine zweite Person Gehhilfen bereitgestellt werden.

2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (Wahrnehmung, Erkennen, Denken, Sprechen)

Bei der Einstufung in den Pflegegrad 2 sind die kognitiven Fähigkeiten, wie Bedürfnisse mitteilen, eigene Entscheidungen treffen etc. noch nicht eingeschränkt. Demenzkranke benötigen erste Hilfestellungen, um regelmäßig zu essen/trinken, sich zu waschen sowie beim Kleiderwechsel.

3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

Die Person benötigt häufiger Hilfe (z. B. Erinnerungszettel schreiben, Mut zusprechen etc.) als bei Pflegegrad 1. Gründe hierfür sind psychische Beschwerden wie Ängste, Aggressionen, Verwirrtheit oder Erinnerungslücken – häufig verursacht durch Erkrankungen wie Demenz, Parkinson und Depressionen.

4. Selbstversorgung

Bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit benötigen Pflegebedürftige bei der Selbstversorgung zum Beispiel regelmäßige Hilfe bei der Körperpflege, beim Einkaufen und teilweise beim Kleiderwechsel.

5. Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

Die Person benötigt Zuspruch und Unterstützung bei krankheitsbedingten Therapien und medizinischen Behandlungen beziehungsweise Erkrankungen wie

• Wechsel von Kompressionsstrümpfen
• Diabetes – regelmäßige Insulin-Injektionen
• künstlicher Darmausgang (Anus praeter)
• Luftröhrenstoma (Tracheostoma)

6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Beim Pflegegrad 2 können Betroffene ihren Tag noch teilweise mit Unterstützung selbst gestalten, benötigen aber zum Beispiel bei der Kontaktpflege wie Besuche empfangen/tätigen erste Unterstützung.

Welche Ansprüche gelten bei Pflegegrad 2?

Ab dem Pflegegrad 2 benötigt die pflegebedürftige Person wesentlich mehr Unterstützung im Alltag als beim Pflegegrad 1. Es kommen daher weitere elementare Ansprüche hinzu:

Weitere Pflegeleistungen ab Pflegegrad 2

Pflegegeld „für selbst beschaffte Pflegehilfen“

Beim Pflegegrad 2 haben alle Pflegebedürftigen Anspruch auf 347 Euro Pflegegeld monatlich, das ihnen von gesetzlichen sowie von privaten Pflegekassen zur Verfügung gestellt wird. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Person zu Hause und beispielsweise durch pflegende Angehörige, Freund:innen oder Ehrenamtliche gepflegt und betreut wird.

Ist zusätzlich ein ambulanter Pflegedienst involviert, verringert sich der Pflegegeldbetrag allerdings je nach erbrachten Leistungen des Pflegedienstes. Pflegegeld ist daher vor allem dann sinnvoll, wenn die Pflege ausschließlich oder zum größten Teil von Privatpersonen übernommen wird. Außerdem kann das Pflegegeld zum Beispiel auch für Betreuungs- oder Haushaltshilfen genutzt werden.

Verpflichtender Beratungseinsatz (Paragraf 37.3 SGB XI)!

Zwar wird das Pflegegeld ohne Nachweispflicht monatlich gezahlt, allerdings müssen pflegende Angehörige/Freund:innen alle sechs Monate an einem sogenannten Beratungseinsatz/Beratungsbesuch (nach Paragraf 37.3 SGB XI) teilnehmen. Die Pflegeberatung ist kostenlos, damit Pflegebedürftige und Pflegende im Alltag bestmöglich unterstützt werden. Angeboten wird der verpflichtende Beratungseinsatz von ambulanten Pflegediensten wie dem Pflegedienst Sensus sowie von qualifizierten Pflegeberater:innen oder Unternehmen, die von der jeweiligen Pflegekasse beauftragt werden.

Pflegesachleistungen

Die Pflegesachleistungen dienen dazu, die häusliche Pflege von einem ambulanten Pflegedienst beziehungsweise qualifizierten Pflegekräften durchführen zu lassen. Bei Pflegegrad 2 stellt euch die Pflegekasse dafür 796 Euro monatlich zur Verfügung. Wie bereits erwähnt, ist es auch möglich, Pflegegeld und Pflegesachleistungen zu kombinieren.

Pflegegeld und Pflegesachleistung als Kombinationsleistung

Die Kombinationsleistung lohnt sich dann, wenn ihr einen Pflegedienst in Anspruch nehmt, aber der Pflegesachleistungsbetrag nicht komplett ausgeschöpft wird – ihr also einen Teil der Pflege und Betreuung privat organisiert. Hier gilt allerdings einiges zu beachten!

Hannelore vom Pflegedienst Sensus: „Eines der häufigsten Missverständnisse, wenn Pflegegeld und Pflegesachleistungen als Kombinationsleistung in Anspruch genommen werden: Meist gehen pflegende Angehörige davon aus, dass beide Beträge in einen Topf wandern. Sie erhalten aber immer nur den Restbetrag des Pflegegeldes und nicht der Pflegesachleistung – letzteres ist ja wesentlich höher. Übernimmt der Pflegedienst also beispielsweise 70 Prozent der Pflege und die Angehörigen 30 Prozent, bekommen sie nur 30 Prozent des Pflegegeldes ausgezahlt. Auf den Restbetrag der Pflegesachleistung haben sie also keinen Anspruch.

Nehmt ihr nur Pflegegeld in Anspruch, erhaltet ihr den monatlichen Betrag immer zu Beginn eines Monats. Bei der Kombinationsleistung erfolgt die Berechnung des Pflegegeldes erst nach Rechnungseingang der Pflegesachleistung bei der Pflegekasse – also nach Ablauf eines Leistungsmonats. Daher wird euch das anteilige Pflegegeld erst rund sechs Wochen später ausgezahlt.

Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege dient dazu, Pflegende für einige Stunden oder Tage zu vertreten. Pro Kalenderjahr habt ihr ab Pflegegrad 2 Anspruch auf bis zu 6 Wochen beziehungsweise 42 Tage auf Verhinderungspflege. Dafür stehen euch ebenfalls pro Jahr 1.685 Euro für einen ambulanten Pflegedienst oder private Pflegende zur Verfügung.

Kurzzeitpflege

Manchmal sind Pflegebedürftige, die eigentlich zu Hause versorgt werden, Tage bis Wochen auf stationäre Pflege angewiesen. Dies kann zum Beispiel nach einer Operation oder nachdem sich der Gesundheitszustand schnell verschlechtert hat, der Fall sein. Pro Kalenderjahr habt ihr ab Pflegegrad 2 Anspruch auf bis zu 8 Wochen beziehungsweise 56 Tage und es stehen euch dafür 1.854 Euro jährlich zur Verfügung.

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in Kombination

Hannelore hat zwei Beispiele für euch:

1. Muss die pflegebedürftige Person zur Kurzzeitpflege in ein Pflegeheim – können Kurzzeit- und Verhinderungspflege zu 100 Prozent zur Finanzierung genutzt werden.

2. Wird die Person durch einen ambulanten Pflegedienst versorgt, kann zur Finanzierung zu 100 Prozent die Verhinderungspflege und zu 50 Prozent der Betrag der Kurzzeitpflege verwendet werden.

Beide Ansprüche gelten jeweils immer bis einschließlich Juni des darauffolgenden Kalenderjahres.

Tages- oder Nachtpflege

Die Tages- oder Nachtpflege bedeutet, dass die pflegebedürftige Person entweder die Nacht oder tagsüber stationär gepflegt beziehungsweise betreut wird und die restliche Zeit zu Hause lebt. Mit Pflegegrad 2 stehen euch für die Tages- oder Nachtpflege 721 Euro monatlich zur Verfügung – eine tägliche Pflege/Betreuung lässt sich damit allerdings noch nicht abdecken.

Entlastungsbetrag ab Pflegegrad 2

Der Entlastungsbetrag beträgt für jeden Pflegegrad 131 Euro monatlich und kann beispielsweise für eine Haushaltshilfe oder zusätzlich für die bereits genannten Leistungen wie Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflege/Betreuung (ohne Grundpflege) etc. genutzt werden.

(Pflege-)Hilfsmittel

Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bekommt ihr wie bei Pflegegrad 1 bis zu 42 Euro monatlich.

Hausnotruf

Beim Hausnotruf gilt auch eine monatliche Kostenbeteiligung von 25,50 Euro.

Ergänzende Leistungen für Pflegegrad 2

  • Pflegeunterstützungsgeld – Lohnersatzleistung für pflegende Angehörige bis zu 10 Tage pro Jahr
  • kostenlose Pflegeberatung (neben dem verpfl. Beratungseinsatz)
  • Wohngruppenzuschuss – 224 Euro monatlich unabhängig von der Pflegegradhöhe
  • Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) – bis zu 53 Euro monatlich unabhängig von der Pflegegradhöhe
  • vollstationäre Pflege im Heim – 805 Euro monatlich bei Pflegegrad 2
  • kostenlose Pflegeberatung und Pflegekurse für Angehörige

Anm. d. Redaktion: Alle finanziellen Leistungen gelten für das Jahr 2025.

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